Leistungen

 

Planungsleistungen:

 

- Projektentwicklung

 

- Vorentwurf

- Entwurf

- Einreichlanung

- Polierplanung

- Detailplanung

- Kostenschätzung nach ÖNorm B 1801-1

- Visualisierungen von Bauobjekten

- Modellbau

 

- Kostenberechnungsgrundlagen / Ausschreibung (LBH)

- Angebotsprüfung

- Preisspiegel nach Angebotsprüfung

- Vergabevorschlag

- Erstellung Bauvertrag bei der Gewerkevergabe

 

- technische Oberleitung des Bauvorhabens

- geschäftliche Oberleitung des Bauvorhabens

 

- örtliche Bauaufsicht / ÖBA

 

- Planungskoordinator nach den Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)

- Baustellenkoordinator nach den Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)

- SiGe-Plan

 

 

 

Sachverständigenleistungen:

 

- Bauberatung

- Immobilienankaufstest / Privat- oder Gewerbeimmobilie

- Immobilieninvestoren Servive

- Beweissicherung

- Bestandsaufnahme

- Bestandsbewertung

 

- Befund

- Gutachten

 

- Gutachten bei bautechnischen Schadensfällen

- Gutachten für Immobilienentwicklung

- Bewertungsgutachten für Grundstücke und Immobilien

- Gebäudezustands-Gutachten

- Bewertung bei Ausffassungsunterschieden und Bauabrechnungen (ÖNorm B2110)

- Vertrags- und Verdingungswesen im Bauwesen

- Bewertungsgutachten / Parifizierung bei Liegenschaftskauf

- Ermittlung des marktfähigen Verkaufspreises (Verkehrswertgutachten)

- Projektbeurteilungen

- Projektaufbereitungen

- Gutachten Objektsicherheitspüfung ÖNorm B 1300

 

- Baulabor

 

- Bauphysik

- Thermographie - Wärmebild

- Bauforensik (Schimmelbereiche sichtbar machen)

- Feuchtemessungen

- Schimmelmessungen

- BlowerDoor Test

- Prüfung der Dichtheit der äußeren Gebäudehülle (OIB)

- CM Messungen (zB. für Verlegereife vom Estrich für Bodenbeläge)

- Radon Messungen (Radongas - Radongasbelastung in Gebäuden)

- Resistographenmessung

- Betonprüfung mittels Betonprüfhammer

- Erkundung der Betondeckung inkl. Bewehrung bei bestehenden Stahlbetonbauteilen

- Prüfung der Feuchtigkeit mittels Darrofen (einzige Prüfung die vor Gericht zulässig ist)

- Uranin - Test (erkennen von Leckschäden)

- Rissmonitor (Rissüberwachung)

- Videoskop bei schwer zugänglichen Bauteilen

- Laborpresse bis 2000 KN

- Proctorversuch (ÖNorm B 4418, ÖNorm EN 13286-2)

- Aneometermessung (Luftstrommessungen - Menge und Geschwindigkeit)

- Messung des tatsächichen U-Wertes von einem Bestandsaufbau

- Drohnenflug bei bestehenden Immobilien

 

 

 

 

Erläuterungen zu Planungsleistungen und ÖBA:

 

 

§ 3 Teilleistungen der Planung

 

Vorentwurf:

Analyse der Grundlagen und Klärung der Rahmenbedingungen. Erarbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages auf Basis der vom Bauherrn bekannt gegebenen Planungsgrundlagen (Lage- und Höhenplan, Aufmaßpläne des Bestandes, rechtliche Festlegungen bzw. Bebauungsbestimmungen, Raum- und Funktionsprogramm) einschließlich Untersuchung alternativer Lösungsvorschläge nach gleichen Anforderungen und deren Bewertung, mit zeichnerischer Darstellung in der Regel M 1:200. Einschließlich aller Besprechungsskizzen, Erläuterungsbericht.

Kostenschätzung nach ÖNORM B 1801-1.

 

Entwurf:

Durcharbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages der Bauaufgabe aufgrund des genehmigten Vorentwurfs unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen.

Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfes in solcher Darstellung, dass die grundsätzlichen Änderungen als Grundlage für die weiteren Teilleistungen dienen kann, in der Regel Grundrisse, Ansichten und Schnitte M 1:100, Objektbeschreibung mit Erläuterungen,

Kostenberechnung nach ÖNORM B 1801-1.

 

Einreichung - Einreichplanung:

Durchführung der für die baubehördliche Bewilligung erforderlichen Zeichnungen auf der Grundlage des Entwurfs, soweit diese nicht von Sonderfachleuten zu erbringen sind.

Die behördliche Einreichung bei der Baubhörde umfaßt die 3 Leistungspunkte Vorentwurf, Entwurf und Einreichung.

 

Ausführungsplanung / Polier und Detailplanung:

Durcharbeitung auf Grund des genehmigten Entwurfes unter Berücksichtigung der behördlichen Bewilligungen und der Beiträge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute) mit allen für die Ausführung notwendigen Angaben.

Zeichnerische Darstellung des Objektes als Ausführungs- und Detailzeichnungen in den jeweils erforderlichen Maßstäben mit Eintragung der erforderlichen Maßangaben, Materialbestimmungen und textlichen Ausführungen.

 

Kostenermittlungsgrundlagen / Ausschreibungen:

Ermittlung der Menge und Masse als Grundlage für die Leistungsverzeichnisse, auch unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter (Sonderfachleute).

Aufstellung von ausschreibungsreifen Leistungsverzeichnissen, positionsweise nach Gewerken, gegebenenfalls unter Verwendung standardisierter Leistungsbeschreibungen (LB-H).

Abstimmung und Koordination der Leistungsverzeichnisse und Kostenanschläge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute).

Ermittlung der Herstellungskosten nach ortsüblichen Preisen auf Basis der Leistungsverzeichnisse und unter Verwendung der Kostenanschläge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute) als Kostenanschlag nach ÖNORM B 1801-1.

 

Künstlerische Oberleitung:

Künstlerische Oberleitung der Bauführung. Überwachung der Herstellung hinsichtlich des Entwurfes und der Gestaltung sowie letzte Klärungen von funktionellen und gestalterischen Einzelheiten von der Planung bis zur Mitwirkung an der Schlussabnahme des Bauwerkes unmittelbar nach dessen Fertigstellung im Einvernehmen mit der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA).

 

Technische Oberleitung:

Beratung und Vertretung des Bauherrn in den Belangen der Planung im Zuge der Teilleistungen. Führen der notwendigen Verhandlungen mit Behörden, Sonderfachleuten und sonstigen an der Planung in Zusammenhang stehenden Dritten im Einvernehmen mit den Bauherrn.

Aufstellung eines Planungszeitplanes und eines Grobzeitplanes der Gesamtabwicklung der Herstellung des Bauwerkes (Bauzeitplan).

Koordination und Integration der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter (Sonderfachleute).

Überprüfung und Freigabe von Werkzeichnungen der ausführenden Firmen, , die Planung ergänzenden sowie Klärung von erforderlichen konstruktiven Einzelheiten. (Zuordnung dieser Teilleistung zum Vorentwurf 1/5, Entwurf 1/5, Einreichplanung 1/5, und Ausführungsplanung 2/5)

 

Geschäftliche Oberleitung:

  • Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen für alle Leistungsbereiche (Gewerke).
  • Durchführung der Ausschreibung
  • Einholung der Angebote
  • Überprüfung und Bewertung der Angebote
  • Klärende Gespräche mit den Bietern
  • Mitwirkung bei der Auftragserteilung
  • Aufstellung eines Zeit- und Zahlungsplanes
  • Feststellung der anweisbaren Teil- und Schlusszahlung unter Zugrundelegung der Prüfergebnisse der örtlichen Bauaufsicht (Rechnungsprüfung, Deckungsrücklass und Haftrücklass im Sinne der ÖNorm B 2110).
  • Kostenfeststellung nach ÖNORM B 1801-1.

 

 

§ 4 Örtliche Bauaufsicht (ÖBA)

 

Örtliche Vertretung der Interessen des Bauherrn einschließlich der Ausübung des Hausrechtes auf der Baustelle. Aufstellung und Überwachung der Herstellung des Bauwerkes, leitend für den Gesamtablauf sowie koordinierend bezüglich der Tätigkeit der anderen an der Bauüberwachung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute) insbesondere mit nachstehenden Teilleistungen:

 

  • Überwachung auf Übereinstimmung mit den Plänen, Leistungsverzeichnissen, Verträgen und Angaben aus dem Bereich der künstlerischen und technischen Oberleitung
  • auf Einhaltung der technischen Regeln (ÖNORMEN) und der behördlichen Vorschreibungen.
  • direkte Verhandlungstätigkeit mit den ausführenden Unternehmen.
  • örtliche Koordination aller Lieferungen und Leistungen.
  • Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Aufmessungen.
  • Prüfung aller Rechnungen auf Richtigkeit und Vertragsmäßigkeit.
  • Führung des Baubuches
  • Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung der an der Planung und Bauüberwachung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute) mit Feststellung von Mängeln und Gewährleistungsfristen.
  • Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme an den entsprechenden Verfahren
  • Übergabe des Bauwerkes an den Bauherrn

 

  • die Überwachung der Behebung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel

 

  • Die örtliche Bauaufsicht (ÖBA) umfasst nicht die Obliegenheiten der Bauführung. Die Bestimmungen es  zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen zeitlichen und personellen Einsatzes obliegen dem Architekten. Inwieweit sich der Architekt persönlich an der Bauaufsicht beteiligt, bleibt ohne Einfluss auf die Honorarhöhe nach der Tabelle. Der Architekt kann die örtliche Bauaufsicht auch nach dem tatsächlichen Aufwand (Stundensatz) vereinbart werden, wobei für die Arbeitszeit die entsprechenden zeitabhängigen Sätze anzurechnen sind. Auch in allen Fällen der örtlichen Bauaufsicht sind die Nebenkosten und die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen.

 

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